§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FW Freie Wähler Marktheidenfeld e.V.
Er hat seinen Sitz in Marktheidenfeld. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2 Vereinszweck

1) Die FW Freien Wähler sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Marktheidenfeld, die sich dem Wohle der Stadt Marktheidenfeld und des Landkreises Main-Spessart verpflichtet fühlen.

2) Zweck und Aufgabe der FW Freien Wähler besteht darin, den Bürgern der Stadt Marktheidenfeld eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, kommunale Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

3) Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind bei kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FW Freien Wähler zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr dafür bieten, dass sie, über Parteiinteressen stehend und auch seitens der FW Freien Wähler nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.

4) Die FW Freien Wähler e.V. können Mitglied in einem überörtlichen Verband gleicher politischer Gesinnung sein.

 

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglied werden kann jede Person, die in der Stadt Marktheidenfeld das kommunale Wahlrecht besitzt. Über die Mitgliedschaft anderer Personen entscheidet in begründeten Ausnahmefällen die Vorstandschaft. Bedingung ist, dass diese Personen geschäftsfähig  sind.

2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Mitglieder einer politischen Partei oder einer auf örtlicher Ebene konkurrierenden  Wählergruppe werden nicht aufgenommen. Davon nicht berührt ist die Mitgliedschaft bei der Bundesvereinigung der Freien Wähler (Freie Wähler Deutschland).

3) Die Mitgliedschaft endet mit durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

4) Besonders verdienten Mitglieder kann auf  Beschluss der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.

5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FW Freien Wähler Schaden zugefügt hat.

6) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Eintritt in eine politische Partei oder in eine auf örtlicher Ebene konkurrierende Wählergruppe. Davon nicht berührt ist der Eintritt in die Bundesvereinigung der Freien Wähler (Freie Wähler Deutschland).

7) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft nach Ziff. 4 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

 

§4 Beitrag

1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Neu eingetretene Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das Kalenderjahr, in dem sie beigetreten sind. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird spätestens am 30.06. eines jeden Jahres durch Lastschrift eingezogen.

2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Organe

1) Organe des Vereines sind:
– die Vorstandschaft
– die erweiterte Vorstandschaft
– die Mitgliederversammlung

 

§6 Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
– der/dem Vorsitzenden
–  zwei gleichberechtigten Stellvertretern
– der/dem Schatzmeister/in
– der/dem Schriftführer/in
– der/dem Öffentlichkeitsreferenten/in

2) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

5) Die Vorstandschaft ist befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie kann einzelnen Vereinsmitgliedern die Wahrnehmung von Sonderaufgaben übertragen.

6) Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

 

§7 Erweiterte Vorstandschaft

 

1) Die erweitere Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
– der Vorstandschaft,
– den Mandatsträgern auf Stadt- und Kreisebene, die den FW Freien Wählern
Marktheidenfeld e.V. als Mitglieder angehören,
– der/dem Beauftragten für die Stadtteile,
– den Beisitzern, deren Zahl und Zusammensetzung durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

2) Der Beauftragte für die Stadtteile und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

3) Die erweiterte Vorstandschaft unterstützt die Vorstandschaft in der Führung des Vereins. Wichtige Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden in diesem Gremium behandelt.

4) Zu den Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft ergeht schriftliche Einladung. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet und vom Schriftführer protokolliert.

 

§8 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Daneben können weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen stattfinden.

2) Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

4) Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung:
– Wahl der Vorstandschaft
– Wahl des Beauftragten für die Stadtteile und der Beisitzer
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Festsetzung des Jahresbeitrages
– Entlastung der Vorstandschaft (nach Entgegennahme der Jahresberichte)
– Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
– Satzungsänderungen

5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6) Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorsitzende binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese muss die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung und insbesondere die hier gefassten Beschlüsse festhalten. Einladungen mit Tagesordnung sowie Teilnehmerliste sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§9 Satzungsänderungen

1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

2) Satzungsänderungen müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

§10 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

3) Im Falle der Auflösung der FW Freien Wähler Marktheidenfeld e.V. wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.04.1997 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.